Zuschüsse und Hilfen
Nutzen Sie staatliche Unterstützung.
Eine Scheidung kostet Geld. Laut Gesetz müssen Sie sich vor dem Familiengericht immer von einem Anwalt vertreten lassen. Die anwaltlichen Gebühren bemessen sich ebenso wie die Gerichtskosten nach staatlich festgelegten Gebührentabellen, die sich nach dem sogenannten Streitwert richten. Steigt der Streitwert, weil Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einigen können, steigen also auch die Kosten. Allerdings hat in Deutschland jeder Mensch einen gesetzlichen Anspruch auf Durchsetzung seines Rechts vor Gericht – unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Daher erhalten Sie bei Bedürftigkeit staatliche Unterstützung im Falle einer Scheidung.
Die erste Anlaufstation bleibt der Ehepartner
Der Staat unterstützt Sie finanziell während und nach der Scheidung – aber zunächst muss Ihr Ehepartner seinen Teil zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts beitragen. Seine Unterhaltspflicht umfasst den Trennungs- und Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, aber auch eine Prozesskostenvorschusspflicht. Der Staat springt nur dann ein, wenn Sie von dieser Seite keine Unterstützung zu erwarten haben. Ist dies der Fall, haben Sie bei rechtlichem Beratungsbedarf Anspruch auf Beratungshilfe und darüber hinaus auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Zusätzlich stehen Ihnen bei Bedürftigkeit weitere staatliche Hilfen zur Verfügung: der Wohnberechtigungsschein bzw. das Wohngeld, im Falle der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I oder Hartz IV, oder die Grundsicherung.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist eine Sozialleistung für Rechtssuchende, die die Kosten für die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht bezahlen können. Beratungshilfe kann nur für außergerichtliche Verfahren gewährt werden, zum Beispiel für ein Informationsgespräch mit einem Anwalt, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, suchen Sie das örtliche Amtsgericht auf und beantragen dort unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise einen Beratungshilfeschein. Beachten Sie, dass der Rechtsanwalt von Ihnen einen Eigenanteil in Höhe von 15 EUR fordern kann.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (PKH) ist die alte Bezeichnung für die Verfahrenskostenhilfe (VKH, seit 2009). Es handelt sich um eine staatliche Leistung, die es auch finanziell leistungsschwachen Menschen ermöglichen soll, ihr Recht vor Gericht einklagen zu können. Wenn Sie also finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können oder hohe Verbindlichkeiten haben, steht Ihnen die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung. Im Normalfall müssen Sie dann keine Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen oder können diese zumindest in Raten bezahlen.
Die Prozesskostenhilfe ist auch deshalb so wichtig, weil die private Rechtsschutzversicherung, sofern vorhanden, Kosten für Scheidungsstreitigkeiten üblicherweise nicht abdeckt. Bitte prüfen Sie gegebenenfalls Ihre Unterlagen, ob Scheidungsstreitigkeiten in Ihre Rechtsschutzversicherung eingeschlossen sind.
Um Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie einen ‚Antrag auf Verfahrenskostenhilfe‘ stellen. Dies sollten Sie auf jeden Fall tun, um Ihre Ansprüche zu prüfen. Man schätzt, dass in über 70% der Scheidungsfälle mindestens einer der beiden Ehepartner anspruchsberechtigt ist. Bei einer Online-Scheidung über Scheidungsanwalt24.de unterstützen wir Sie selbstverständlich beim Ausfüllen der nötigen Formulare.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Sofortberatung unter 0821 – 899 849 80