Versorgungs­­ausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt die Rentenansprüche

Wenn einer oder beide Partner berufstätig sind und im Rahmen ihrer Beschäftigung Beiträge in die staatliche Rentenversicherung einzahlen, entstehen Rentenansprüche. Falls sich ein Partner überwiegend um die Kinder oder den Haushalt kümmert und deswegen weniger oder gar nichts verdient, kommt es zu einer ungleichen Verteilung dieser sogenannten Anwartschaften.

Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich dieser während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters (Rente) oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich automatisch bei einer Scheidung von den Gerichten durchgeführt. Hierfür ist ein vom Gericht an beide Ehepartner zugesandter Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen.

Scheidung Versorgungsausgleich Welche Renten unterliegen dem Versorgungs­ausgleich?

Der Gesetzgeber hat in §2 VersAusglG gesetzlich geregelt, welche Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen. Für Arbeitnehmer sind dies im Regelfall die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Freiberuflern entstehen Anwartschaften in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Auch die Beamtenvorsorge unterliegt dem Versorgungsausgleich.

Darüber hinaus sind auch alle privaten Versicherungsverträge vom Versorgungsausgleich betroffen, die später eine Rente zahlen. Ausnahme sind Verträge, die grundsätzlich eine Einmalzahlung vorsehen. Diese werden im Fall einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich geregelt.

Nicht unter den Versorgungsausgleich fallen die Kapitallebensversicherung, die Risikolebensversicherung oder Renten, die nichts mit dem Alter oder einer Erwerbsunfähigkeit zu tun haben.

Muss der Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden?

Ein Versorgungsausgleich findet dann nicht statt, wenn die Ehezeit 3 Jahre nicht überschritten hat und kein Ehegatte ein Antrag aus Versorgungsausgleich stellt oder wenn nur ein geringfügiger Ausgleich stattfinden würde. Er muss auch dann nicht stattfinden, wenn ein Ehevertrag existiert, in dem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.

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