Scheidung und Kinder

Oberste Priorität: Das Wohl des Kindes.

Bitte bedenken Sie, dass beide Eheleute immer Eltern der Kinder bleiben, auch wenn sie sich scheiden lassen und nicht mehr zusammenleben. Kinder reagieren auf Scheidung und Trennung häufig mit Angst und Unsicherheit. Diese Unsicherheit können sie Ihnen zum Teil ersparen, wenn Sie Ihre Kinder auf einfache und verständliche Weise informieren. Erklären Sie Ihnen, warum Ihre Eltern nicht mehr unter einem Dach wohnen wollen oder können. Treffen Sie mir Ihrem Partner die Entscheidung, in der Gegenwart Ihrer Kinder grundsätzlich immer respektvoll miteinander umzugehen, auch wenn sie sich nicht einig sind. Das gilt sowohl vor als auch nach einer Trennung oder Scheidung.

Sollten gemeinsame Kinder unter 18 Jahren vorhanden sein, sind bei einer Scheidung das Sorgerecht und das Umgangsrecht zu regeln. Wenn sich die scheidungswilligen Eheleute darüber einig sind, bedarf es keines gerichtlichen Rechtsstreits. Es reicht dann vielmehr, dem Gericht im Rahmen des Scheidungsantrags mitzuteilen, dass eine Einigung hinsichtlich Umgang und Sorge getroffen wurde.

Scheidung und Kinder Elterliche Sorge / Sorgerecht

Die elterliche Sorge umfasst unter anderem: Pflege, Versorgung, Vertretung des Kindes bei Abgabe aller möglichen rechtlich relevanten Willenserklärungen, beispielsweise die Anmeldung im Sportverein oder aber auch das Einverständnis zu medizinischen/ärztlichen Maßnahmen.

Der Regelfall ist das gemeinsame Sorgerecht, die Ausnahme ist die Alleinsorge eines Elternteils. Wer kein Sorgerecht hat, darf für die Kinder keine Entscheidungen treffen. Die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein setzt nach § 1671 Abs. 2 BGB voraus, dass entweder beide Eltern und das Kind, sofern es mindestens 14 Jahre alt ist, einverstanden sind oder dass das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wer das Sorgerecht hat, hat auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1631 I).

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht wird auch „Besuchsrecht“ genannt. Auch wer von der Betreuung des Kindes ausgeschlossen ist, soll die Möglichkeit bekommen, mit dem Kind etwas zu unternehmen. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind sowohl verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB.

Wenn beide Eltern das Kind gleichermaßen betreuen, spricht man vom sog. „paritätischen Wechselmodell“. Vor Ausschluss und Aussetzung des Umgangsrechts muss der sog. beschützte Umgang in Erwägung gezogen werden (§ 1684 IV 3 und 4 BGB). Wenn zwischen den Eltern keine Einigkeit erzielbar ist, muss das Gericht eine Entscheidung fällen.

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