Gemeinsame Immobilien

Was geschieht mit der Ehewohnung?

Im Fall von Trennung und Scheidung stellt sich zunächst die Frage, wer die gemeinsame Wohnung/das gemeinsame Haus, die sogenannte Ehewohnung, weiter nutzen darf. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wem die Ehewohnung gehört oder wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Beide Ehepartner haben ein gemeinsames Nutzungsrecht der Ehewohnung. Eine Scheidung oder Trennung ändert nichts an den Eigentums- oder Nutzungsverhältnissen.

Scheidung: Gemeinsame Immobilien Während der Trennung

Im Normalfall wollen die Ehepartner nach der Trennung nicht mehr unter einem Dach zusammen leben. Daher muss einer der beiden Eheleute ausziehen. Für die Nutzungs- und Eigentumsrechte der Wohnung ist es ohne Belang, wer in der Wohnung bleibt und wer auszieht. Dennoch kommt es vor, dass keiner die Wohnung verlassen möchte. In diesem Fall können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird.

Die Überlassung der Ehewohnung an einen der Ehegatten richtet sich ausschließlich nach §1361b BGB. Dort steht: Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Eine ‚unbillige Härte‘ ist zum Beispiel die Gefährdung des Wohls ihres gemeinsamen Kindes. Wenn Sie also beispielsweise das gemeinsame Kind betreuen, werden vermutlich Sie in der Wohnung verbleiben dürfen. Auch bei Gewalt oder Drohung kann der Geschädigte grundsätzlich die Zuweisung der Ehewohnung nach §2 GewSchG verlangen. Bei der Entscheidung wird das Gericht allerdings auch die Eigentumsverhältnisse berücksichtigen, z.B. wenn einer der Partner Alleineigentümer der Immobilie ist.

Während und nach der Scheidung

Sobald die Phase der Trennung beendet ist, weil die Scheidung ansteht, muss neu über den Umgang mit der Wohnung bzw. der Immobilie entschieden werden. Leben die Ehegatten in einer Mietwohnung, so kann einer das Mietverhältnis alleine fortsetzen, wenn beide dies dem Vermieter mitteilen oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Wohnungs­zuweisungs­verfahren vorliegt.

Wenn keine Einigung zwischen den Eheleuten möglich ist, kann die Nutzung der Wohnung gemäß §1568a BGB auf Antrag eines Ehegatten gerichtlich geregelt werden. Wer die Wohnung für sich nutzen möchte, muss seinen Antrag spätestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt haben. Nun spielen bei der Zuweisung vor allem die Eigentumsverhältnisse eine gewichtige Rolle. Grundsätzlich ist dem Eigentümer die Ehewohnung zuzusprechen, es sei denn dies würde eine unbillige Härte darstellen.

Wenn sich die Wohnung oder das Haus im gemeinsamen Besitz der Eheleute befindet, sind nach wie vor beide verpflichtet, den Kapitaldienst an die Bank zu leisten. Im Regelfall ist dies aufgrund der geänderten Lebenssituation nicht mehr möglich und sinnvoll. Der beste Alternative ist es, die Immobilie zu verkaufen und sich der Verpflichtung zu entledigen. Beauftragen Sie gemeinsam einen unabhängigen Makler mit dem Verkauf, um sicherstellen, dass der bestmögliche Preis erzielt wird.

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